Ratgeber · Rechnungen

Mahnung schreiben: Zahlungs­erinnerung, 1. bis 3. Mahnung & kostenlose Vorlagen

Eine Mahnung setzt Ihren Kunden in Verzug – ab dann schuldet er Verzugszinsen (6,52 % bei Verbrauchern, 10,52 % bei Unternehmern), Mahnkosten und bei Geschäftskunden 40 € Pauschale. Hier finden Sie Fristen, Pflichtinhalte, einen Verzugszinsrechner und Word-Vorlagen für Zahlungserinnerung, 1. und letzte Mahnung.

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Zuletzt aktualisiert: 10. Oktober 2026
ca. 14 Min. Lesezeit
Selbstständige schreibt am Laptop eine Mahnung für eine offene Rechnung
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Das Wichtigste in Kürze
  • Verzug ist der Schlüssel: Erst wenn der Kunde in Verzug ist, dürfen Sie Verzugszinsen, Mahnkosten und die 40-€-Pauschale verlangen. Verzug entsteht durch eine Mahnung nach Fälligkeit, durch ein Kalenderdatum in der Rechnung oder automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB).
  • Mahnung schreiben – der Inhalt: Rechnungsnummer und -datum, offener Betrag, ursprüngliches Zahlungsziel, neue Frist mit konkretem Datum, Bankverbindung und die Folgen bei Nichtzahlung. Eine Form ist nicht vorgeschrieben – auch per E-Mail wirksam.
  • Verzugszinsen 2026: 6,52 % gegenüber Verbrauchern, 10,52 % gegenüber Unternehmern (Basiszins 1,52 % seit 1. Juli 2026 plus 5 bzw. 9 Prozentpunkte, § 288 BGB).
  • Mahngebühren: Nur tatsächliche Sachkosten wie Porto und Papier, in der Regel 1 bis 2,50 €; die erste, verzugsbegründende Mahnung ist kostenfrei. Gegenüber Unternehmern kommt die Pauschale von 40 € hinzu.
  • Drei Stufen reichen: Zahlungserinnerung, Mahnung, letzte Mahnung – danach Mahnbescheid über online-mahnantrag.de (Gerichtsgebühr ab 38 €). Vorlagen für alle drei Schreiben finden Sie weiter unten als Word-Datei.

Grundlagen

Wann ist der Kunde in Verzug – und wann brauchen Sie eine Mahnung?

Eine Mahnung schreiben Sie nicht aus Höflichkeit, sondern mit einem rechtlichen Ziel: Sie setzt den Kunden in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er Ihnen nicht nur den Rechnungsbetrag, sondern auch den Schaden, der durch die verspätete Zahlung entsteht – Verzugszinsen, Mahnkosten und bei Geschäftskunden die gesetzliche Pauschale von 40 €. Die Regeln dafür stehen in § 286 BGB, und sie sind einfacher, als viele Selbstständige denken.

Fällig wird eine Rechnung ohne Zahlungsziel sofort (§ 271 BGB). Fälligkeit allein bedeutet aber noch keinen Verzug. In Verzug kommt der Kunde erst, wenn Sie ihn nach Fälligkeit mahnen (§ 286 Abs. 1 BGB) – oder wenn einer der Fälle greift, in denen das Gesetz auf die Mahnung verzichtet: Die Rechnung nennt ein Kalenderdatum als Zahlungsziel, der Kunde verweigert die Zahlung ernsthaft und endgültig, oder es sind 30 Tage seit Fälligkeit und Zugang der Rechnung vergangen. Diese 30-Tage-Regel aus § 286 Abs. 3 BGB gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist. Gegenüber Unternehmen greift sie immer.

30 Tage
Nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug auch ohne Mahnung ein (bei Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung)
10,52 %
Gesetzlicher Verzugszins zwischen Unternehmern seit 1. Juli 2026; gegenüber Verbrauchern 6,52 %
40 €
Verzugspauschale, die Ihnen gegenüber Geschäftskunden zusätzlich zu den Zinsen zusteht (§ 288 Abs. 5 BGB)
SituationMahnung nötig?Was gilt
Rechnung mit Kalenderdatum („zahlbar bis 15.11.2026“)NeinVerzug tritt am Tag nach dem Datum automatisch ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Mahnung ist trotzdem sinnvoll, um den Kunden zu erinnern.
Rechnung mit Frist („zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt“)BedingtDie Frist ist nur berechenbar, wenn der Zugang der Rechnung feststeht. Im Zweifel mahnen oder die 30-Tage-Regel abwarten.
Rechnung ohne ZahlungszielJaDie Forderung ist sofort fällig (§ 271 BGB), Verzug entsteht aber erst durch Mahnung – oder automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB).
Kunde ist Verbraucher, Rechnung ohne Hinweis auf die 30-Tage-RegelJaDie automatische 30-Tage-Regel gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn die Rechnung besonders darauf hinweist. Fehlt der Hinweis, hilft nur die Mahnung oder ein Kalenderdatum.
Kunde verweigert die Zahlung ernsthaft und endgültigNeinDann ist die Mahnung entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Dokumentieren Sie die Verweigerung schriftlich.
Praxis-Tipp: Schreiben Sie in jede Rechnung ein konkretes Datum („Zahlbar bis 15.11.2026“) statt „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“. Dann ist der Kunde ab dem 16. November automatisch in Verzug, und Ihre erste Mahnung ist bereits eine Mahnung im Verzug – mit allen Folgen. Welche Angaben sonst in die Rechnung gehören, zeigt unser Ratgeber Rechnungen schreiben.

Stufe 1

Zahlungserinnerung schreiben: freundlich, aber eindeutig

Die Zahlungserinnerung ist der erste Schritt, wenn das Zahlungsziel verstrichen ist. Sie unterstellt dem Kunden kein böses Wollen, sondern ein Versehen – die Rechnung ist untergegangen, der Dauerauftrag falsch terminiert, die Buchhaltung im Urlaub. Genau deshalb wirkt eine freundliche Zahlungserinnerung bei guten Kunden oft besser als eine formelle Mahnung: Sie holt das Geld, ohne die Beziehung zu belasten.

Rechtlich ist der Unterschied zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung kleiner, als die Namen vermuten lassen. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern der Inhalt: Fordert das Schreiben den Kunden eindeutig auf, einen bestimmten Betrag zu zahlen, ist es eine Mahnung im Sinne von § 286 BGB – auch wenn „Zahlungserinnerung“ darüber steht. Umgekehrt ist ein vages „Bitte denken Sie an unsere Rechnung“ ohne Betrag und Frist keine Mahnung. Wer die Zahlungserinnerung bewusst als erste Mahnung nutzen will, nennt daher Betrag, Rechnungsnummer und ein konkretes Datum – und muss später keine zusätzliche Mahnung schreiben, um den Verzug auszulösen.

Muster: freundliche Zahlungserinnerung

Musterbrief

Zahlungserinnerung zur Rechnung Nr. [2026-0142] vom [15.09.2026]

Sehr geehrte Frau [Name], sehr geehrter Herr [Name],

vielen Dank für Ihren Auftrag. Bei der Durchsicht unserer Buchhaltung ist uns aufgefallen, dass der Rechnungsbetrag von [1.190,00 €] aus der Rechnung Nr. [2026-0142] vom [15.09.2026] mit Zahlungsziel [29.09.2026] bisher nicht bei uns eingegangen ist.

Sicher handelt es sich um ein Versehen. Wir bitten Sie, den Betrag bis zum [20.10.2026] auf unser Konto IBAN [DE00 0000 0000 0000 0000 00] zu überweisen. Eine Kopie der Rechnung liegt bei.

Sollte sich Ihre Zahlung mit diesem Schreiben überschnitten haben, betrachten Sie es bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname], [Firma]

Verschicken Sie die Zahlungserinnerung etwa drei bis sieben Tage nach Ablauf des Zahlungsziels, legen Sie eine Rechnungskopie bei und setzen Sie eine kurze Frist von sieben bis zehn Tagen. Eine Zahlungserinnerung per E-Mail ist üblich und wirksam; bei größeren Beträgen lohnt der zusätzliche Brief. Kosten dürfen Sie für die Erinnerung nicht berechnen – sie ist entweder noch gar keine Mahnung oder die erste Mahnung, die den Verzug erst auslöst.


Inhalt

Mahnung schreiben: Diese Angaben gehören hinein

Für die Mahnung gibt es weder eine gesetzliche Form noch Pflichtangaben. Damit sie ihren Zweck erfüllt – den Verzug auszulösen und vor Gericht als Beleg zu taugen – muss der Kunde aber zweifelsfrei erkennen, welche Forderung gemeint ist und was Sie von ihm verlangen. In der Praxis hat sich dieser Aufbau bewährt:

  1. Absender und Empfänger: Vollständige Firmierung auf beiden Seiten, bei Unternehmen mit Ansprechpartner. Eine Mahnung an die falsche Gesellschaft geht ins Leere.
  2. Betreff mit Mahnstufe: „1. Mahnung – Rechnung Nr. 2026-0142 vom 15.09.2026“. So ist die Zuordnung sofort klar.
  3. Forderung konkret benennen: Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Leistung in einem Halbsatz, ursprüngliches Zahlungsziel und offener Betrag. Teilzahlungen abziehen.
  4. Eindeutige Zahlungsaufforderung mit Frist: „Zahlen Sie bis zum 27.10.2026 auf das Konto IBAN …“. Nicht „umgehend“ oder „zeitnah“ – ein Kalenderdatum ist für beide Seiten verbindlich.
  5. Verzugsfolgen ankündigen: Verzugszinsen ab Verzugsbeginn, Mahnkosten, bei Geschäftskunden die 40-€-Pauschale, in der letzten Mahnung der Mahnbescheid. Was Sie bereits berechnen, beziffern Sie mit Zeitraum und Zinssatz.
  6. Hinweis auf Überschneidung und Kontakt: „Sollten Sie inzwischen gezahlt haben …“ sowie Telefon oder E-Mail für Rückfragen. Das entschärft den Ton und klärt Missverständnisse schnell.
  7. Datum, Unterschrift, Anlagen: Rechnungskopie beilegen, Datum der Mahnung notieren – es ist der Nachweis für den Verzugsbeginn.

Mahnung per E-Mail oder per Post?

Eine Mahnung per E-Mail ist genauso wirksam wie ein Brief, denn die Mahnung ist formfrei. Das Problem ist der Nachweis: Im Streit müssen Sie beweisen, dass die Mahnung den Kunden erreicht hat. Nutzen Sie deshalb die E-Mail-Adresse, die der Kunde für Rechnungen angegeben hat, fordern Sie eine Lesebestätigung an und archivieren Sie Versandprotokolle. Die letzte Mahnung vor dem Mahnbescheid geht zusätzlich per Post, bei höheren Beträgen per Einwurf-Einschreiben. Ein Fax oder eine Nachricht über ein Kundenportal ersetzt die E-Mail, wenn der Kunde diesen Kanal für Geschäftspost nutzt.

Wichtig: Mahnen Sie nur fällige und korrekte Rechnungen. Fehlen Pflichtangaben oder ist der Betrag strittig, wird die Rechnung nicht fällig, und die Mahnung löst keinen Verzug aus. Prüfen Sie vor jeder Mahnung außerdem den Zahlungseingang auf allen Konten – eine Mahnung für eine bereits bezahlte Rechnung kostet Vertrauen.

Ablauf

Von der Erinnerung bis zum Mahnbescheid: Fristen und Mahnstufen

Wie viele Mahnungen Sie schreiben, bestimmt nicht das Gesetz, sondern Ihr Mahnwesen. Juristisch genügt eine einzige Mahnung nach Fälligkeit – oder gar keine, wenn die Rechnung ein Kalenderdatum nennt. Danach könnten Sie sofort den Mahnbescheid beantragen. Üblich und für die Kundenbeziehung klüger sind drei Stufen: Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, 2. Mahnung als letzte Mahnung. Mehr als drei Schreiben verwässern den Druck; wer nach der letzten Mahnung nicht zahlt, zahlt auch nach der vierten nicht.

StufeWannTon und InhaltNeue Frist
Zahlungserinnerung3 bis 7 Tage nach Ablauf des ZahlungszielsFreundlich, unterstellt ein Versehen; Rechnungskopie beilegen; keine Kosten7 bis 10 Tage
1. MahnungNach Ablauf der ErinnerungsfristSachlich und bestimmt; Verzugsfolgen ankündigen; Mahnkosten nur in Höhe der Sachkosten, bei Unternehmern 40-€-Pauschale7 bis 10 Tage
2. und letzte MahnungNach Ablauf der ersten MahnfristDeutlich; Gesamtforderung mit Verzugszinsen beziffern; Mahnbescheid oder Inkasso androhen5 bis 7 Tage
Mahnbescheid oder InkassoNach Ablauf der letzten FristGerichtliches Mahnverfahren über online-mahnantrag.de (Gebühr ab 38 €, vom Schuldner erstattungsfähig) oder Übergabe an Inkasso/Anwalt2 Wochen Widerspruchsfrist

Die Fristen in der Tabelle sind Erfahrungswerte, keine gesetzlichen Vorgaben. Eine Mahnfrist von sieben bis zehn Tagen gilt als angemessen; kürzer als fünf Tage sollte sie nicht sein, damit der Kunde realistisch überweisen kann. Rechnen Sie vom Zugang des Schreibens, nicht vom Versandtag. Insgesamt vergehen vom Zahlungsziel bis zum Mahnbescheid bei diesem Ablauf vier bis sechs Wochen – schnell genug, um die Forderung nicht aus den Augen zu verlieren, und langsam genug, um Kunden mit vorübergehenden Engpässen nicht sofort vor Gericht zu zerren.

2. Mahnung als letzte Mahnung: Androhung rechtlicher Schritte

Die 2. Mahnung sollte zugleich die letzte Mahnung sein. Sie unterscheidet sich von der ersten durch Konsequenz und Zahlen. Sie listet die Gesamtforderung auf – Hauptbetrag, Verzugszinsen mit Zeitraum und Zinssatz, Mahnkosten, bei Unternehmern die 40-€-Pauschale – und kündigt den gerichtlichen Mahnbescheid oder die Übergabe an ein Inkassounternehmen für den Fall an, dass die Frist verstreicht. Formulieren Sie die Androhung sachlich und setzen Sie sie dann auch um. Eine „allerletzte“ und „endgültig letzte“ Mahnung nimmt Ihnen jede Glaubwürdigkeit.


Vorlagen

Vorlagen: Zahlungserinnerung, 1. Mahnung und letzte Mahnung

Wer zum ersten Mal eine Mahnung schreiben muss, braucht vor allem eine Vorlage, die rechtlich sauber ist und trotzdem nicht nach Inkasso klingt. Die drei Musterbriefe decken den kompletten Ablauf ab. Die eckigen Klammern ersetzen Sie durch Ihre Daten; die Platzhalterbeträge im Beispiel gehen von einer Rechnung über 1.190 € mit Zahlungsziel 29.09.2026 und einem Geschäftskunden aus. Alle Vorlagen – Zahlungserinnerung, 1. Mahnung, 2. und letzte Mahnung – gibt es als Mahnung-Vorlage im Word-Format zum Herunterladen – kostenlos, ohne Anmeldung, mit Briefkopf-Platzhaltern und den passenden Hinweisen zu Verzugszinsen und Pauschale.

Muster: 1. Mahnung schreiben

Musterbrief

1. Mahnung – Rechnung Nr. [2026-0142] vom [15.09.2026]

Sehr geehrte Frau [Name], sehr geehrter Herr [Name],

trotz unserer Zahlungserinnerung vom [06.10.2026] ist der offene Betrag von [1.190,00 €] aus der Rechnung Nr. [2026-0142] bis heute nicht auf unserem Konto eingegangen. Das Zahlungsziel [29.09.2026] ist überschritten; Sie befinden sich damit in Zahlungsverzug.

Wir fordern Sie auf, den Betrag bis spätestens [27.10.2026] auf unser Konto IBAN [DE00 0000 0000 0000 0000 00] zu überweisen.

Bitte beachten Sie: Ab Verzugsbeginn berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB). Für diese Mahnung berechnen wir Mahnkosten in Höhe von [1,50 €] [bei Geschäftskunden: sowie die gesetzliche Pauschale von 40,00 € nach § 288 Abs. 5 BGB]. Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf [1.231,50 €].

Falls Sie bereits gezahlt haben oder Fragen zur Rechnung bestehen, melden Sie sich bitte kurzfristig unter [Telefon/E-Mail].

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname], [Firma]

Muster: 2. und letzte Mahnung mit Androhung des Mahnbescheids

Musterbrief

Letzte Mahnung vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens – Rechnung Nr. [2026-0142]

Sehr geehrte Frau [Name], sehr geehrter Herr [Name],

auf unsere Zahlungserinnerung vom [06.10.2026] und unsere Mahnung vom [17.10.2026] haben Sie nicht reagiert. Die Forderung aus der Rechnung Nr. [2026-0142] vom [15.09.2026] ist weiterhin offen.

Wir fordern Sie letztmalig auf, den nachstehenden Gesamtbetrag bis zum [05.11.2026] auf unser Konto IBAN [DE00 0000 0000 0000 0000 00] zu überweisen:

Rechnungsbetrag [1.190,00 €] + Verzugszinsen [30.09.–27.10.2026, 10,52 %: 9,60 €] + Mahnkosten [3,00 €] + Verzugspauschale [40,00 €] = [1.242,60 €]

Geht die Zahlung nicht fristgerecht ein, werden wir ohne weitere Ankündigung einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Die dadurch entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Ihren Lasten.

Mit freundlichen Grüßen

[Vorname Nachname], [Firma]

Mahnung an Privatpersonen: Auch gegenüber Verbrauchern können Sie mit diesen Vorlagen eine Mahnung schreiben. Streichen Sie dann die 40-€-Pauschale, rechnen Sie mit 6,52 % statt 10,52 % Verzugszinsen und denken Sie daran, dass die 30-Tage-Regel nur greift, wenn Ihre Rechnung darauf hingewiesen hat. Auch als Privatperson dürfen Sie eine Mahnung schreiben, etwa für ein privates Darlehen oder eine verkaufte Sache – die Regeln sind dieselben.

Verzugszinsen

Verzugszinsen berechnen: Zinssatz, Formel und Rechner

Verzugszinsen sind der gesetzlich festgelegte Mindestschaden, den ein säumiger Kunde ersetzen muss – ohne dass Sie einen konkreten Schaden nachweisen. Die Höhe regelt § 288 BGB: Ist ein Verbraucher beteiligt, liegt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern sind es neun Prozentpunkte. Den Basiszinssatz legt die Deutsche Bundesbank nach § 247 BGB jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu fest. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt er 1,52 %.

ZeitraumBasiszinssatzVerzugszins Verbraucher (+ 5)Verzugszins Unternehmer (+ 9)
01.07.2026 – 31.12.20261,52 %6,52 %10,52 %
01.01.2026 – 30.06.20261,27 %6,27 %10,27 %
01.07.2025 – 31.12.20251,27 %6,27 %10,27 %
01.01.2025 – 30.06.20252,27 %7,27 %11,27 %
01.07.2024 – 31.12.20243,37 %8,37 %12,37 %

Die Formel ist einfach: Verzugszinsen = offener Betrag × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365 (im Schaltjahr ÷ 366). Gezählt wird taggenau ab dem ersten Verzugstag, also dem Tag nach Ablauf des Zahlungsziels oder nach Zugang der Mahnung. Wechselt der Basiszinssatz während des Verzugs, rechnen Sie die Zeiträume getrennt. Ein Beispiel: Eine Rechnung über 1.190 € an einen Geschäftskunden war am 29.09.2026 fällig, gezahlt wird am 27.10.2026. Das sind 28 Verzugstage vom 30.09. bis zum 27.10.2026 zu 10,52 %: 1.190 × 0,1052 × 28 ÷ 365 = 9,60 €. Dazu kommen die Pauschale von 40 € und die Mahnkosten – die Verzugszinsen selbst sind bei kurzen Zeiträumen klein, die Pauschale ist das eigentliche Druckmittel.

Verzugszinsrechner

Gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB, taggenau mit dem jeweils gültigen Basiszinssatz (Stand: 1. Juli 2026).

Rechenweg: Betrag × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365 (im Schaltjahr 366). Der erste Verzugstag ist der Tag nach Ablauf des Zahlungsziels bzw. nach Zugang der Mahnung; gezählt wird bis einschließlich Zahlungstag. Für Zeiträume vor 2023 bitte den eigenen Zinssatz eintragen. Keine Rechtsberatung.

Verzugszinsen und Mahnkosten sind kein Entgelt für eine Leistung, sondern Schadensersatz. Sie unterliegen deshalb nicht der Umsatzsteuer und werden auf der Mahnung ohne Steuer ausgewiesen; das gilt auch für erstattete Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens. In der Buchhaltung buchen Sie eingehende Verzugszinsen als sonstige betriebliche Erträge. Für die Kleinunternehmerregelung ändert sich dadurch nichts: Verzugsrecht knüpft an Unternehmer und Verbraucher an, nicht an die Umsatzsteuer.


Kosten

Mahngebühren: Was Sie verlangen dürfen – und was nicht

„Mahngebühren“ gibt es im Gesetz nicht. Was Sie dem Kunden berechnen dürfen, ist Ihr Verzugsschaden – und der besteht bei einer selbst geschriebenen Mahnung aus Porto, Papier, Umschlag und Druck. Ihre Arbeitszeit, die Buchhaltungssoftware oder anteilige Personalkosten gehören nicht dazu: Den Aufwand für die eigene Rechtsverfolgung trägt der Gläubiger selbst. Der Bundesgerichtshof hat 2019 eine Mahnkostenpauschale von 2,50 € gekippt, weil darin solche Folgekosten steckten; Gerichte halten Beträge zwischen rund 1 und 2,50 € für vertretbar, 5 € oder 10 € nicht.

PostenErstattungsfähig?Was gilt
Porto, Papier, Umschlag, DruckJaTatsächlich entstandene Sachkosten der Mahnung, in der Praxis etwa 1 bis 2,50 € pro Brief
Eigene Arbeitszeit, Personal, SoftwareNeinDen Aufwand für die eigene Rechtsverfolgung trägt der Gläubiger selbst (BGH, VIII ZR 95/18)
Kosten der verzugsbegründenden ersten MahnungNeinDie Mahnung, die den Verzug erst auslöst, ist noch kein Verzugsschaden
Pauschale 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB)BedingtNur wenn der Schuldner kein Verbraucher ist; wird auf Anwalts- oder Inkassokosten angerechnet
VerzugszinsenJa6,52 % gegenüber Verbrauchern, 10,52 % gegenüber Unternehmern, taggenau ab Verzugsbeginn
Anwalts- oder InkassokostenJaErst nach Verzugseintritt; Inkassokosten höchstens in Höhe der Anwaltsvergütung nach RVG (§ 13e RDG)

Die 40-€-Pauschale für Geschäftskunden

Deutlich mehr wert als jede Mahngebühr ist die Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB: Ist der Schuldner kein Verbraucher, haben Sie bei Verzug mit einer Entgeltforderung Anspruch auf pauschal 40 € – zusätzlich zu den Verzugszinsen, ohne Nachweis eines Schadens und unabhängig von der Höhe der Forderung. Die Pauschale entsteht mit dem Verzug, also schon mit der ersten wirksamen Mahnung oder dem Ablauf des Kalenderdatums. Beauftragen Sie später einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen, wird sie auf deren Kosten angerechnet. Gegenüber Privatkunden gibt es die Pauschale nicht.


Eskalation

Mahnbescheid, Inkasso und Verjährung

Zahlt der Kunde auch nach der letzten Mahnung nicht, haben Sie drei Wege: das gerichtliche Mahnverfahren, ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt. Für unbestrittene Forderungen ist der Mahnbescheid meist der schnellste und günstigste. Sie beantragen ihn online über www.online-mahnantrag.de beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslands; eine Begründung oder Beweise brauchen Sie nicht, das Gericht prüft die Forderung nicht inhaltlich.

  1. Antrag stellen: Online-Formular ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben oder mit elektronischer Signatur senden. Gerichtsgebühr: eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz, mindestens 38 € – bei 1.000 € Forderung 38 €, bei 5.000 € 85,25 €. Die Kosten setzen Sie im Antrag gleich mit an.
  2. Zustellung und Widerspruchsfrist: Das Gericht stellt den Mahnbescheid zu. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit für den Widerspruch. Legt er ihn ein, geht die Sache auf Antrag ins streitige Verfahren vor dem zuständigen Gericht.
  3. Vollstreckungsbescheid: Bleibt der Widerspruch aus, beantragen Sie innerhalb von sechs Monaten den Vollstreckungsbescheid. Gegen ihn ist zwei Wochen lang Einspruch möglich; danach ist er ein vollstreckbarer Titel, mit dem der Gerichtsvollzieher pfänden kann.
  4. Inkasso als Alternative: Inkassokosten darf der Schuldner nur bis zur Höhe der Anwaltsvergütung nach RVG ersetzen (§ 13e RDG) – im einfachen Fall, wenn er auf die erste Zahlungsaufforderung zahlt, eine 0,5-Gebühr. Prüfen Sie vorher, ob der Kunde überhaupt zahlungsfähig ist; bei Insolvenz hilft weder Inkasso noch Titel.

Behalten Sie die Verjährung im Blick: Forderungen aus Rechnungen verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden (§§ 195, 199 BGB). Eine Rechnung vom September 2026 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Mahnungen hemmen die Verjährung nicht – egal wie viele. Erst die Zustellung des Mahnbescheids hält die Frist an (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wer alte Forderungen im Dezember entdeckt, stellt den Antrag rechtzeitig vor Jahresende.

Eine Mahnung setzt in Verzug, ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung – beides zusammen schützt Ihre Forderung.


Organisation

Mahnwesen organisieren: Zahlungsziel, Kontoabgleich, Software

Die beste Mahnung ist die, die Sie nicht schreiben müssen. Drei Stellschrauben verkürzen die Zeit zwischen Rechnung und Zahlungseingang spürbar. Erstens das Zahlungsziel: Zwischen Unternehmern sind mehr als 60 Tage nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig sind (§ 271a BGB); für kleine Betriebe sind 14 Tage mit Kalenderdatum der Standard – je kürzer das Ziel, desto früher dürfen Sie eine Mahnung schreiben. Zweitens die Rechnung selbst: Mit E-Rechnungen, die ab 2027 grundsätzlich für inländische B2B-Umsätze von Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz Pflicht werden (gesetzliche Ausnahmen bleiben), landen Rechnungen direkt in der Buchhaltung des Kunden und nicht im Spam-Ordner.

Drittens der Kontoabgleich: Wer offene Posten im Blick haben will, braucht ein Konto, das Geschäft und Privates trennt. Ein Geschäftskonto mit Schnittstelle zur Buchhaltungssoftware gleicht Zahlungseingänge automatisch mit offenen Rechnungen ab und zeigt überfällige Posten an; viele Programme verschicken Zahlungserinnerung und Mahnung dann mit einem Klick, inklusive korrekt berechneter Verzugszinsen. Für Gründer und Kleinunternehmer gibt es solche Konten dauerhaft ohne Grundgebühr. Wie Sie Einnahmen und offene Forderungen in der EÜR erfassen, zeigt unser separater Ratgeber – wichtig: Bei der EÜR zählt der Zahlungseingang, nicht die Rechnung.

Checkliste: Bevor Sie mahnen

Fehler vermeiden

Typische Fehler beim Mahnen

Zu lange warten

Je älter die Forderung, desto schlechter die Zahlungsmoral. Erinnern Sie innerhalb einer Woche nach dem Zahlungsziel.

Mahngebühren von 5 oder 10 € berechnen

Nur tatsächliche Sachkosten sind erstattungsfähig. Überhöhte Pauschalen sind unwirksam und machen angreifbar.

Keine konkrete Frist

„Umgehend“ ist keine Frist. Setzen Sie ein Datum – nur so lässt sich der Ablauf später belegen.

40-€-Pauschale vergessen – oder bei Verbrauchern verlangen

Gegenüber Unternehmern steht sie Ihnen ab Verzug zu; gegenüber Privatkunden gibt es sie nicht.

Androhungen nicht umsetzen

Wer den Mahnbescheid dreimal ankündigt und nie beantragt, wird nicht ernst genommen. Letzte Mahnung heißt letzte Mahnung.

Verjährung übersehen

Drei Jahre ab Jahresende – und nur der Mahnbescheid hemmt. Alte Forderungen vor dem 31. Dezember titulieren.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Vorlagen sind Muster für einfache, unbestrittene Forderungen; bei strittigen oder hohen Beträgen, Auslandskunden oder Insolvenzanzeichen lassen Sie sich anwaltlich beraten. Der Basiszinssatz wird zum 1. Januar 2027 neu festgelegt.

FAQ

Häufige Fragen zu Mahnung und Zahlungserinnerung

Wie schreibe ich eine Mahnung richtig? +
Eine wirksame Mahnung nennt den Gläubiger und den Schuldner, die Rechnungsnummer mit Rechnungsdatum, den offenen Betrag, das ursprüngliche Zahlungsziel und eine eindeutige Aufforderung, bis zu einem konkreten Datum zu zahlen. Dazu gehören die Bankverbindung und ein Hinweis auf die Folgen: Verzugszinsen, Mahnkosten, Mahnbescheid. Eine gesetzliche Form gibt es nicht – entscheidend ist, dass der Kunde unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert wird.
Ist eine Zahlungserinnerung schon eine Mahnung? +
Rechtlich ja, sobald sie den Kunden eindeutig auffordert, einen bestimmten Betrag zu zahlen. Auf die Überschrift kommt es nicht an. Der Unterschied liegt im Ton: Die Zahlungserinnerung ist freundlich formuliert und unterstellt ein Versehen, die Mahnung nennt Fristen und Folgen. Steht in der Rechnung ein Kalenderdatum als Zahlungsziel, ist der Kunde ohnehin schon im Verzug, bevor Sie erinnern.
Wie viele Mahnungen muss ich schreiben, bevor ich einen Mahnbescheid beantrage? +
Keine bestimmte Anzahl. Das Gesetz verlangt nur, dass der Schuldner in Verzug ist – durch eine Mahnung nach Fälligkeit, durch ein Kalenderdatum in der Rechnung oder automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Danach können Sie direkt den Mahnbescheid beantragen. Üblich und für die Kundenbeziehung sinnvoll sind eine Zahlungserinnerung und ein bis zwei Mahnungen.
Ab wann ist mein Kunde im Verzug? +
Mit einer Mahnung nach Fälligkeit, also nach Ablauf des Zahlungsziels (§ 286 Abs. 1 BGB). Ohne Mahnung tritt der Verzug ein, wenn die Rechnung ein Kalenderdatum als Zahlungsziel nennt und dieses verstrichen ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist.
Wie hoch sind die Verzugszinsen 2026? +
Der gesetzliche Verzugszins liegt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn ein Verbraucher beteiligt ist, und 9 Prozentpunkte darüber bei Geschäften zwischen Unternehmern (§ 288 BGB). Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 Prozent. Daraus ergeben sich 6,52 Prozent gegenüber Verbrauchern und 10,52 Prozent gegenüber Unternehmern – jeweils pro Jahr, taggenau berechnet.
Darf ich Mahngebühren verlangen und wie hoch? +
Nur als Ersatz des tatsächlichen Verzugsschadens, also für Porto, Papier und Druck – nicht für Ihre Arbeitszeit. Für die erste Mahnung, die den Verzug erst auslöst, sind keine Mahnkosten erstattungsfähig. Gerichte haben Pauschalen von 2,50 Euro und mehr gekippt; realistisch sind etwa 1 bis 2,50 Euro pro Mahnung. Gegenüber Unternehmern steht Ihnen zusätzlich die gesetzliche Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu.
Ist eine Mahnung per E-Mail gültig? +
Ja. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, eine E-Mail reicht. Das Problem ist der Nachweis: Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass die Mahnung angekommen ist. Fordern Sie eine Lesebestätigung an, dokumentieren Sie den Versand und schicken Sie die letzte Mahnung zusätzlich per Post, bei höheren Beträgen per Einwurf-Einschreiben.
Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung anzumahnen? +
Mahnen können Sie, solange die Forderung nicht verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung fällig wurde (§ 199 BGB). Eine Rechnung aus 2026 verjährt also mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht – das schafft erst der Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Was kostet ein gerichtlicher Mahnbescheid? +
Die Gerichtsgebühr beträgt eine halbe Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz, mindestens 38 Euro. Bei einer Forderung von 1.000 Euro sind das 38 Euro, bei 5.000 Euro 85,25 Euro; hinzu kommen Zustellkosten. Den Antrag stellen Sie online über www.online-mahnantrag.de beim zentralen Mahngericht Ihres Bundeslands. Die Kosten können Sie vom Schuldner zurückverlangen, wenn der Mahnbescheid berechtigt war.
Was ist der Unterschied zwischen Mahnung und Mahnbescheid? +
Die Mahnung schreiben Sie selbst; sie setzt den Kunden in Verzug, hat aber keine Zwangswirkung. Der Mahnbescheid ist ein gerichtliches Verfahren: Das Mahngericht stellt ihn zu, der Schuldner hat zwei Wochen Zeit für einen Widerspruch. Bleibt der aus, folgt auf Antrag der Vollstreckungsbescheid, mit dem ein Gerichtsvollzieher die Forderung durchsetzen kann. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt außerdem die Verjährung.

Offene Posten im Blick behalten

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