- Seit 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; ein E-Mail-Postfach genügt technisch für den Empfang.
- Ab 1. Januar 2027 müssen Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz bei inländischen B2B-Umsätzen grundsätzlich E-Rechnungen ausstellen.
- Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz können für 2027 noch die Übergangsregel nutzen; ab 2028 endet diese umsatzabhängige Ausnahme.
- Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht ausgenommen, müssen E-Rechnungen aber empfangen können.
- Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung. Übliche zulässige Formate sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ausgenommen die Profile MINIMUM und BASIC-WL.
Zeitplan
E-Rechnung: Welche Fristen gelten 2027?
Die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze wird stufenweise eingeführt. Entscheidend ist, ob eine Rechnung zwischen inländischen Unternehmen ausgestellt wird, wie hoch der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr war und ob eine gesetzliche Ausnahme greift.
| Zeitraum | Was gilt? | Für wen? |
|---|---|---|
| Seit 1. Januar 2025 | E-Rechnungen empfangen können | Grundsätzlich alle inländischen Unternehmen, auch Kleinunternehmer |
| Bis 31. Dezember 2026 | Papier oder anderes elektronisches Format weiterhin möglich; elektronisch grundsätzlich mit Zustimmung des Empfängers | Alle Rechnungsaussteller im Rahmen der Übergangsregel |
| 1. Januar bis 31. Dezember 2027 | E-Rechnung grundsätzlich Pflicht; Übergang bleibt bei höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz möglich | Inländische B2B-Rechnungen |
| Ab 1. Januar 2028 | Allgemeine umsatzabhängige Übergangsregel endet | Inländische B2B-Rechnungen, soweit keine dauerhafte Ausnahme gilt |
Schnelltest
Müssen Sie 2027 E-Rechnungen ausstellen?
- Ist der Kunde Unternehmer? Bei Rechnungen an Privatpersonen greift die umsatzsteuerliche B2B-E-Rechnungspflicht nicht.
- Sind beide Unternehmen im Inland ansässig? Die hier beschriebene Pflicht betrifft inländische Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Bei Auslandsfällen gelten andere Regeln.
- Greift eine dauerhafte Ausnahme? Dazu gehören insbesondere Leistungen von Kleinunternehmern, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise.
- Lag Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 €? Dann müssen Sie die betroffenen B2B-Rechnungen ab 2027 grundsätzlich als E-Rechnung ausstellen.
- Lag Ihr Gesamtumsatz bei höchstens 800.000 €? Dann können Sie 2027 noch die Übergangsregel nutzen. Die technische Umstellung vor 2028 ist trotzdem sinnvoll.
Formate
PDF, XRechnung oder ZUGFeRD: Was gilt als E-Rechnung?
Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Ein per E-Mail verschicktes PDF erfüllt diese Voraussetzung allein nicht.
Ausnahmen
Wann ist keine E-Rechnung vorgeschrieben?
Auch nach Ablauf der Übergangsfristen bleiben bestimmte Fälle von der umsatzsteuerlichen Ausstellungspflicht ausgenommen:
- Rechnungen an Privatpersonen (B2C)
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto
- Fahrausweise, die als Rechnung gelten
- Leistungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG
- bestimmte steuerfreie Umsätze und weitere gesetzlich geregelte Sonderfälle
Eine freiwillige E-Rechnung kann trotzdem sinnvoll sein. Bei öffentlichen Auftraggebern können außerdem eigene E-Rechnungsvorgaben gelten, die unabhängig von den B2B-Übergangsregeln geprüft werden müssen.
Kleinunternehmer
Was gilt für Kleinunternehmer?
Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen für ihre Leistungen keine E-Rechnungen ausstellen. Sie müssen seit 2025 jedoch E-Rechnungen empfangen können. Dafür reicht grundsätzlich ein E-Mail-Postfach; für Prüfung, Lesbarkeit und Ablage ist eine geeignete Software in der Praxis hilfreicher.
Wechselt ein Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung, kann ab diesem Zeitpunkt unter den übrigen Voraussetzungen auch die Ausstellungspflicht greifen. Mehr zur Einordnung finden Sie im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.
Praxis
E-Rechnungen empfangen, prüfen und bezahlen
- Zentrale Empfangsadresse festlegen: Richten Sie eine eindeutige E-Mail-Adresse oder einen definierten Eingangskanal für Rechnungen ein.
- Strukturdaten sichtbar machen: Nutzen Sie eine Software oder einen Viewer, der XML-Inhalte verständlich darstellt.
- Rechnung sachlich prüfen: Kontrollieren Sie Absender, Leistung, Beträge, Umsatzsteuer und Zahlungsdaten wie bei jeder anderen Rechnung.
- Zahlungsdaten abgleichen: Stimmen Sie IBAN und Empfängername sorgfältig mit Vertrag oder Stammdaten ab, bevor Sie zahlen.
- Original unverändert ablegen: Bewahren Sie den strukturierten Datensatz auf; ein Ausdruck oder Screenshot ersetzt die elektronische Originaldatei nicht.
Aufbewahrung
Wie müssen E-Rechnungen archiviert werden?
Ein- und ausgehende Rechnungen sind für Zwecke der Umsatzsteuer grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Bei E-Rechnungen muss insbesondere der strukturierte Teil im ursprünglichen Format erhalten bleiben.
Umstellung
Checkliste: Was Sie bis Ende 2026 erledigen sollten
Quellen
Offizielle Grundlagen
- Bundesfinanzministerium: FAQ zur E-Rechnung
- § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen
- § 27 Absatz 38 UStG: Übergangsregelungen
- § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
Häufige Fragen zur E-Rechnung 2027
Rechnungsprozess und Geschäftskonto zusammendenken
Digitale Geschäftskonten mit Rechnungs- oder Buchhaltungsfunktionen können Zahlungseingang, Belegablage und E-Rechnungsprozesse miteinander verbinden.
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